Allgemeine Geschäftsbedingungen spirix care AG

Diese AGB sind ein Bestandteil der Rahmenvereinbarung und werden der Kundin vor Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung ausgehändigt.

Gültig ab 1. Januar 2020

Vertragsparteien und Rechtsgrundlagen

Mit „Spitex“ wird nachstehend die spirix care AG bezeichnet und mit „Kundin“ die Person (weiblich oder männlich), welche die Dienstleistung in Anspruch nimmt.
Die Spitex und die Kundin gehen mit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung ein Auftragsverhältnis ein, für welches sie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklären. Soweit in der Rahmenvereinbarung und in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Spezielles geregelt ist, gelten die Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), und dabei insbesondere die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR).

Rahmenbedingungen und Spitex-Dienstleistungen im Allgemeinen

Die Spitex unterstützt die Kundin mit pflegerischen, hauswirtschaftlichen, beratenden oder sozialbetreuerischen Dienstleistungen im Sinne der ergänzenden Hilfe und Pflege zu Hause. Dabei werden die Ressourcen der Kundin und der Angehörigen sowie des sozialen Umfeldes berücksichtigt und auf Wunsch der Kundin miteinbezogen.
Erbringen neben der Spitex andere Anbieter oder Mitarbeitende Dienstleistungen, ist die Spitex um die Koordination besorgt bezüglich Pflegequalität, der Aufteilung der einzelnen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie der Festlegung der Einsatzzeiten und Einsatzstunden.

Vertragliche Pflichten der Spitex

Periodische Bedarfsabklärung

Die Spitex klärt den Hilfe- und Pflegebedarf bei jeder Kundin periodisch und in der Regel bei der Kundin zu Hause ab. Für die Bedarfsabklärung wird das elektronische Assessmentinstrument „interRAI“ angewendet. Bei Bedarf passen die Parteien den Dienstleistungsumfang den veränderten Umständen an. Alle Leistungen werden schriftlich dokumentiert. Die Kundin nimmt zur Kenntnis, dass der Umfang, der durch die Krankenversicherer zu bezahlenden pflegerischen Leistungen limitiert ist.
Die Bedarfsabklärung für pflegerische Leistungen ist kassenpflichtig und wird in jedem Fall in Rechnung gestellt. Bei hauswirtschaftlichen Leistungen entscheidet der Krankenversicherer, ob Leistungen aus der Zusatzversicherung bezahlt werden.

Erbringung der Dienstleistungen

Die Spitex organisiert und disponiert die Dienstleistungen. Dies umfasst namentlich folgendes:

  • Sie weist der Kundin, ihren Angehörigen und allfälligen weiteren Beteiligten (z.B. dem Hausarzt) in der Regel eine direkte Ansprechperson der Spitex zu.
  • Sie bestimmt die Mitarbeitenden für die jeweiligen Einsätze. Die Kundin kann nicht wählen, wer den Einsatz leisten soll. Die Einsätze werden jeweils von verschiedenen Mitarbeitenden erbracht. Das Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitenden liegt bei der Spitex.
  • Sie vereinbart mit der Kundin Zeitfenster, in denen die Einsätze geleistet werden. Kann ein Einsatz nicht innerhalb dieses Zeitfensters geleistet werden, wird die Kundin nach Möglichkeit telefonisch informiert.

Die Spitex ist berechtigt, bei Unzumutbarkeit einen laufenden oder anstehenden Dienstleistungseinsatz abzubrechen bzw. abzusagen. In Betracht kommen etwa fachliche oder medizinische Gründe, Androhung von Gewalt, Gewaltausübung, sexuelle Übergriffe, grobe Beschimpfungen, eine gesundheitliche Gefährdung von Mitarbeitenden oder mangelhafte Kooperation einer anderen an der Gesamtdienstleistung beteiligten Person oder Organisation.

Verhalten bei Gefährdung der Kundin oder Dritter

Gefährdet die Kundin sich oder ihr Umfeld, orientiert die Spitex die Hausärztin oder den Hausarzt und bei Bedarf die Gemeinde, die Erwachsenenschutzbehörde KESB oder die Polizei. Die Spitex orientiert die Kundin bzw. eine von der Klientin (vorgängig / im Rahmen der Bedarfsabklärung) bezeichnete (Angehörige oder andere) Person nach Möglichkeit vorgängig darüber.

Notfälle

Bei Notfällen medizinischer oder anderer Natur kann die Spitex Ärzte, Ambulanzen etc. unter Kostenfolge zulasten der Klientin aufbieten. Nach Möglichkeit geschieht dies in bzw. nach Absprache mit der Klientin bzw. mit einer von der Klientin (im Rahmen der Bedarfsabklärung) bezeichneten Angehörigen oder Vertrauensperson bzw. mit dem Hausarzt.

Privatsphäre und Informationspflicht

Die Spitex und ihre Mitarbeitenden achten die Privatsphäre der Kundin im Rahmen der gesetzlich anwendbaren Datenschutzbestimmungen und verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist, dürfen sie Schränke, Schubladen, Kühlschrank etc. öffnen.
Auf Verlangen gewährt die Spitex der Kundin jederzeit Einsicht in die gesamte Dokumentation der Kundin und orientiert diese umfassend bezüglich Art, Umfang und Fortführung der Hilfe, Pflege und Betreuung.

Haftung

Die Spitex haftet für Schäden, die durch Mitarbeitende vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden. Jegliche weitere Haftung wird ausgeschlossen.

Keine Annahme von Geschenken

Die Mitarbeitenden der Spitex sind nicht berechtigt, für sich oder andere Personen Geschenke anzunehmen oder Vorteile zu beanspruchen, die ihnen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit angeboten werden. Ausgenommen sind Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert.

Mitwirkungspflichten der Kundin

Die Kundin ist bei den Einsätzen in der Regel anwesend, zollt den Mitarbeitenden der Spitex den gebührenden Respekt und wirkt beim Einsatz so weit wie möglich mit.
Die Kundin passt im Sinne der Handlungsnotwendigkeiten und der Unfall- und Krankheitsprävention bei Bedarf die Wohnungseinrichtung und Materialien an und akzeptiert die von der Spitex verwendeten Pflegematerialien. Die Mittel der Grund- und Behandlungspflege sowie der Hauswirtschaft werden gewöhnlich bei der Kundin aufbewahrt.
Die Spitex stellt sicher, dass das für alle pflegerischen Verrichtungen notwendige Material vor Ort ist. Sämtliches kassenpflichtiges Material gemäss Mittel und Gegenständeliste (MiGeL), welches von den Spitexmitarbeitenden im Rahmen der Pflegehandlungen angewendet wird geht zu Lasten des Restfinanzierers (Gemeinde). Wendet die Kundin oder deren Angehörige dieses Material selbst an, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Kundin oder deren Krankenversicherer.
Sämtliche für die Verrichtung von hauswirtschaftlichen Leistungen notwendigen Utensilien sind von der Kundin zu organisieren.
Die Kundin gewährleistet der Spitex Zugang zur Wohnung bzw. zum Haus. Bei Bedarf händigt die Kundin der Spitex gegen Quittung einen Haus- oder Wohnungsschlüssel aus; die Kundin ist sich bewusst, dass die Spitex keinen Zugang hat, wenn kein Schlüssel ausgehändigt wurde. Verfügt die Spitex über keinen Schlüssel und kann ein solcher nicht sofort erhältlich gemacht werden, kann sie die verschlossene Haustür bei Verdacht, der Kundin könnte etwas zugestossen sein, fachmännisch und unter Kostenfolge der Kundin öffnen lassen.

Tarife und Rechnungsstellung

Der Preis für die Dienstleistungen der Spitex richtet sich nach der Tarifliste, die integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung bildet. Die Preise können angepasst werden. Über Preisanpassungen wird vorgängig informiert.
Die Spitex stellt sämtliche Dienstleistungen, inkl. die Bedarfsabklärung, administrative Arbeiten, Abklärungen bei Dritten, Zeit und Auslagen für Einkäufe, Fahrspesen etc. in Rechnung, unabhängig davon, ob die Kosten von der obligatorischen oder einer privaten Krankversicherung übernommen werden. Als nicht kassenpflichtige Leistungen werden auch Einsätze in Rechnung gestellt, die weniger als 24 Stunden vor dem Einsatz von der Kundin abgesagt werden. Die Ausnahme bildet ein notfallmässiger Spital-Eintritt oder ein notfallmässiger Arztbesuch.

Die Spitex stellt erbrachte Pflegeleistungen aus der obligatorischen Grundversicherung (KLV) der Krankenversicherung direkt in Rechnung. Sie erstellt über diese Rechnungen jeweils einen Zusammenzug.
Die Patientenbeteiligungen werden der Kundin direkt in Rechnung gestellt. Ebenso erfolgt die Rechnungsstellung für hauswirtschaftliche sowie andere nicht kassenpflichtige Leistungen direkt an die Kundin; für deren Weiterleitung an die Krankenkasse zwecks Rückerstattung ist die Kundin selber besorgt. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen, sofern keine separate individuelle Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten besteht.

Beendigung des Vertrages

Die Kundin und die Spitex haben das Recht, das Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 404 OR jederzeit aufzulösen. In der Regel lösen die Parteien das Vertragsverhältnis mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf. Davon ausgenommen ist die Auflösung zur Unzeit. Bei Unzumutbarkeit oder bei unvorhergesehenem Spital- oder Pflegeheimeinritt ist beidseitig eine fristlose Auflösung möglich. Im Todesfall der Kundin endet der Vertrag.
Die Kundin erklärt sich damit einverstanden, dass die Spitex Angehörige, die zuständige Gemeinde, die Erwachsenenschutzbehörde, den Hausarzt und leistungserbringende Dritte über die Auflösung des Vertragsverhältnisses informieren darf.

Beilegung Beanstandungen oder Streitigkeiten

Alle Mitarbeitenden der Spitex nehmen Beanstandungen der Kundin entgegen und leiten diese umgehend zur Bearbeitung an die vorgesetzte Stelle weiter. Diese ist bestrebt bei Bedarf um eine gütliche Lösung, unter Einbezug der Bereichsleitung oder Geschäftsführung der Spitex.
Falls es zu keiner Klärung kommt oder andere Gründe vorliegen, hat die Kundin oder deren Angehörige die Möglichkeit sich an die folgenden Stellen wenden:

  • Gesundheitsdepartement des Wohnkantons
  • Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter; Internet: www.uba.ch

Für gerichtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Kreisgericht Rheintal in Altstätten zuständig.

 

Heerbrugg, 14. Januar 2020